Für die Abwicklung von Auslandsgeschäften ist in vielen Fällen die Stellung einer Bankgarantie erforderlich. Dabei wird nach direkten und indirekten Garantien unterschieden.
Garantien
Sicherstellung von Auslandsgeschäften
Direkte Garantien
Die Garantiebank informiert den Begünstigten unmittelbar. Eine direkte Garantie, ausgestellt von der Ihre Volksbank eG Neckar Odenwald Main Tauber, unterliegt in der Regel deutschem Recht und kann nach Verfall - auch ohne Rückgabe der Garantie-Urkunde - ausgebucht werden.
Indirekte Bankgarantie
Die Ihre Volksbank eG Neckar Odenwald Main Tauber schaltet eine Bank im Land des Garantiebegünstigten ein und bittet diese, die gewünschte Garantie für den Auftraggeber gegen ihre Rückhaftung zu erstellen. Indirekte Garantien bleiben deshalb bis zur vollständigen Haftungsentlassung durch die Auslandsbank im Avalkonto des Auftraggebers eingebucht, auch wenn ein vorgegebenes Fälligkeitsdatum bereits überschritten ist. Sowohl bei direkten als auch bei indirekten Garantien ist ein entsprechendes Standing der Bank im internationalen Geschäft nötig, damit die direkten Garantien im Ausland angenommen bzw. die Bank im Ausland zur Erstellung einer indirekten Garantie unter Rückhaftung der Ihre Volksbank eG Neckar Odenwald Main Tauber bereit ist.
Für Auslandsgeschäfte verlangen Käufer und Verkäufer vermehrt eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie. Dieses unwiderrufliche und in der Regel mit einem Verfalltermin ausgestattete Zahlungsversprechen einer Bank ist auf erstes Anfordern (d.h. allein auf die Behauptung des Garantiebegünstigten hin) zahlbar und völlig abstrakt (d.h. losgelöst vom jeweiligen Grundgeschäft). Unterschieden wird nach direkten und indirekten Garantien. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank sind zu beachten. Nachfolgende Formen der Bankgarantie sind im Auslandsgeschäft üblich.
Die Anzahlungsgarantie gewährleistet dem Importeur die Rückzahlung seiner geleisteten Anzahlung, wenn der Exporteur seinen vertraglichen Warenlieferungen nicht nachkommt. Die Anzahlungsgarantie beläuft sich üblicherweise auf 10 % - 30 % des Auftragswertes.
Die Bietungsgarantie dient zur Sicherung eines abgegebenen Angebots des Exporteurs, welcher sich an einer Ausschreibung beteiligt. Sie beträgt üblicherweise 2 % - 5 % des Auftragswertes und deckt die Kosten für den Fall, daß der Exporteur bei Zuschlag sein Angebot zurückzieht oder nicht einhält. Die Bietungsgarantie wird in der Regel zusammen mit dem Angebot bei der ausschreibenden Stelle eingereicht.
Diese Art der Garantie haftet für den Fall, daß der Exporteur seinen vertraglichen Liefer- und Leistungspflichten und/oder seine vertragliche Gewährleistungspflicht z.B. für die Funktion einer Maschine nicht erfüllt. Die Höhe der Garantie wird im Kaufvertrag festgelegt und beträgt meistens zwischen 5 % - 20% des Auftragswertes.
Werden Waren auf dem Seeweg geliefert, ohne dass die dafür erforderlichen Seefrachtbriefe (= Konnossemente) beim Importeur rechtzeitig bei Warenankunft vorliegen, so übernimmt die Bank in einer Konnossementsgarantie die Haftung gegenüber dem Frachtführer, die Ware an jemanden auszuhändigen, der sich nicht durch Konnossementsvorlage legitimieren kann. Die Bank garantiert dem Frachtführer die Zahlung einer Summe (bis zu 200 % des Warenwertes), falls ihm Schäden aus der Auslieferung der Ware ohne Konnossemente entstehen.
Für Ihre Garantie-Eröffnung stellen wir Ihnen unser PDF-Formular zur Verfügung.
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